Krankheit im Zeitausgleich

Wir möchten Euch informieren, dass es zu einer Änderung
der Betrachtung bei Krankheit im Zeitausgleich gekommen
ist.
Durch ein OGH-Urteil (9Oba 11-13) wurde bestätigt, dass
Urlaub dem Erholungszweck dient, ein Zeitausgleich aber
der weitgehenden Annäherung der durchschnittlichen
Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit dient. (Ü-Std-Abbau)

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