Sicherheits Fach Kraft ist der Experte für den technischen Arbeitnehmerschutz!
Nach dem 7. Abschnitt des ASchG muss für jede Arbeitsstätte eine so genannte ›Sicherheitsfachkraft‹ (SFK), die man auch als Fachkraft für Arbeitssicherheit bezeichnet, bestellt werden. SFK haben die Aufgabe, den Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Außerdem müssen sie die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen. Gibt es im Betrieb eine eigene SFK, sollte diese als ›Stabsstelle‹ direkt beim Arbeitgeber angesiedelt sein. Sicherheitsfachkräfte sind im Rahmen ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Die speziellen Aufgaben, Tätigkeiten und Rechte der Sicherheitsfachkräfte sind im 7. Abschnitt des ASchG geregelt.
Arbeitnehmerschutz: Sicherheits Fach Kraft (SFK)
Dieser Beitrag wurde unter Betriebsrat veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.