Krankheit bricht Urlaub, aber nicht Zeitausgleich
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.05.2013
(9 ObA 11/13 b) ausgesprochen, dass eine Erkrankung den Verbrauch von vereinbartem Zeitausgleich nicht unterbricht. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der Zeitausgleich konsumiert und währenddessen erkrankt, trotzdem sein Zeitguthaben verbraucht.
Wie bereits in einer Vorentscheidung zur Erkrankung während der „Freizeitphase“ bei geblockter Altersteilzeit ausgesprochen (9 ObA 182/05p), sind Erkrankungen in der Zeitausgleichsphase ohne rechtliche Relevanz.
Arbeitnehmer können nämlich in diesem Zeitraum zwar faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinne, weil keine Arbeitspflicht mehr besteht.
Dieses Urteil bestätigt, dass Urlaub dem Erholungszweck dient, ein Zeitausgleich aber der weitgehenden Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit dient. (Ü-Std-Abbau)
Link zum Urteil:
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/krankheit-bricht-urlaub-aber-nicht-zeitausgleich/